Satzung – Ch

Eine Migrantenwelt

1, Av. Industrielle | 1227 Carouge (GE) | Schweiz

Tel: +41 22 345 16 30  Natel: +41 76 288 49 00

Artikel 1

Un Monde Migrant ist ein gemeinnütziger Verein und basiert  auf die hier aufgeführten Grundregeln  und Zusatzartikel 60 sowie dem bürgerlichen schweizer Gesetzbuch.

Artikel 2

Der Vereinssitz befindet sich im Kanton Genf. Ihre Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt.

Ziele

Artikel  3

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

Realisierung audiovisueller Projekte mit soziokulturellen Themen Organisation von Vorführungen/Debatten in Universitäten, Kulturzentren zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Themen Migration, Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit. Die „einheimische“ Bevölkerung für die Herausforderungen des Migrationsphänomens sensibilisieren und Tabus und Vorurteile über die negativen Aspekte der Einwanderung brechen. Beteiligen Sie sich mit Ihrer Ausrüstung an jeder Veranstaltung zum Thema Migration. Sensibilisieren Sie junge Menschen in Entwicklungsländern und Migrantenpools für potenzielle Arbeitsmöglichkeiten, stimulieren Sie die Entwicklung ihrer Fähigkeiten und tragen Sie zu ihrer Entfaltung in ihrem eigenen Land bei.

 

Geldmittel

Artikel 4

Die Geldmittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

– Spenden

– Bürgschaft

– öffentliche Fördermittel

– Mitgliedsbeiträge

– gesetzlich genehmigte Beiträge

Mitglieder

Artikel 5  
Vereinsmitglieder und natürliche oder juristische Personen, die ihre Verbundenheit zum Verein duch ihre Aktionen und ihren Einsatz zu erkennen geben.

Der Verein besteht aus:

– Gruendungsmitgliedern

–  Ausschuss

Präsidentin: Frau Lena Edouard, 7 rue Benjamin Franklin 1201 Genf

Vizepräsident: Fernas Karara, Rue 1ier Juin, 1207 Genf

Sekretär: Herr Jérôme Favre, Rue de la Gare 30 – 1197 Prangins

Schatzmeister: Yasmine Rockenfeller, Chemin Briquet 20, 1209 Genf

Aktive Mitglieder

Agostino Pacciani (Fotojournalist, Filmemacher)

Yasmine Rockenfeller (UN Humanitäre Angelegenheiten)

Carol Mann (Anthropologin und Soziologin)

Guillaume Waline (Berater für digitale Strategien)

Matthias Brunner (Geschäftsführer Satiscan SARL)

Sandra D’Urzo (Architektin für die Föderation vom Roten Kreuz und Roten Halbmond)

Paola Peruzzi (Professorin am Linguistischen Zentrum der Ausländeruniversität Siena)

Afafe Ghechoua (Freier Journalist)

Fabio Pianigiani (Musiker / Komponist)

Dorkas Blanco (Dolmetscher / Übersetzer)

Hugh Carr-Harris (Ingenieur für erneuerbare Energien)

Isabella Marras (UNEP-Umweltprogramm)

Rama Jetishi (Künstler)

 

Organe

Artikel 6

Die Vereinsorgane sind die flolgenden:

– Generalversammlung

Der Ausschuss
Generalversammlung

Artikel 7

Die Generalversammlung ist das höchste Machtorgan. Sie besteht aus all ihren Mitgliedern.

Sie versammelt sich einmal im Jahr in der Form einer gemeinen Sitzung. Auf Anfrage des Ausschusses und Einfünftel ihrer Mitglieder kann sich die Generalversammlung ausserdem in der Form einer ausserordentlichen Sitzung versammeln.
Artikel 8

Generalversammlung

– Kenntnisnahme und Wahl der Berichte und Rechnungen des Geschäftsjahres

Artikel 9

Der Präsident ist der Vereinsvorsitzende der Generalversammlung

Artikel 10

werden die Entscheidungen der Hauptversammlung mehrheitlich einfach von den Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen.

Artikel 11 Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

Artikel 12 Die Tagesordnung der sogenannten ordentlichen Jahreshauptversammlung umfasst notwendigerweise:

Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

– der Bericht des Ausschusses über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Zeitraum

– Cashflow- und Kontenkontrollberichte

– die Festsetzung von Beiträgen

– Genehmigung von Berichten und Konten

– die Wahl der Mitglieder des Ausschusses

– individuelle Vorschläge.>

Komitee

Artikel 13 Der Vorstand ist zu allen Handlungen befugt, die den Vereinszweck betreffen. Er verfügt über die umfassendsten Befugnisse für die Verwaltung der aktuellen Angelegenheiten.

Artikel 14 Der Ausschuss besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr, verlängerbar. Er tagt so oft, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern.

Artikel 16

Der Ausschuss ist zuständig für:

die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das gesetzte Ziel zu erreichen

– zur Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen

– Entscheidungen über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern sowie deren möglichen Ausschluss treffen

– Überwachung der Anwendung der Statuten, Erstellung des Reglements und Verwaltung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung wurde von der konstituierenden Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 in Carouge beschlossen.