Satzung FR

STATUS des Vereins Eine Migrantenwelt

Rue de Vesegnin 172

01210 Ornex – Frankreich

ARTIKEL 1 – NAME

Zwischen den Mitgliedern dieser Satzung wird ein Verein gegründet, der dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 unterliegt und den Titel trägt: EINE AUSWANDERERWELT

ARTIKEL 2 – ZWECK

Un Monde Migrant ist ein gemeinnütziger, politisch neutraler und konfessionsunabhängiger Verein. Der Verein verfolgt folgende Ziele: Sensibilisierung der Bevölkerung für die Problematik rund um das Phänomen Migration und Abbau von Tabus und Vorurteilen über den negativen Aspekt der Einwanderung. Produktion audiovisueller Projekte mit soziokulturellem Thema. Sensibilisierung junger Menschen in Entwicklungsländern (Reservoir der Migranten nach Europa), damit sie verstehen, dass sie zu Hause Chancen finden können, ohne Europa als El Dorado zu betrachten.

ARTIKEL 3 – HAUPTSITZ

Der Hauptsitz befindet sich in 172, Rue de Vesegnin, 01210 Ornex

Die Übertragung kann durch einfachen Vorstandsbeschluss erfolgen.

Artikel 4 – DAUER

Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

ARTIKEL 5 – ZUSAMMENSETZUNG

Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitglieder

b) Fördernde Mitglieder

c) Aktive Mitglieder oder Anhänger

ARTIKEL 6 – ZULASSUNG

Der Verein steht allen offen, ohne Bedingungen oder Unterschiede.

ARTIKEL 7 – MITGLIEDER – BEITRÄGE

Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich verpflichtet haben, jährlich einen Betrag von 100 € als Beitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind diejenigen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben; sie sind von den Beiträgen befreit.

ARTIKEL 8. – STRAHLUNG

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

a) Rücktritt;

b) Tod;

c) Die vom Vorstand ausgesprochene Abberufung wegen Nichtzahlung des Beitrags oder aus schwerwiegenden Gründen, wobei die betroffene Person aufgefordert wird, Erklärungen gegenüber der Geschäftsstelle und/oder schriftlich abzugeben.

ARTIKEL 9. – ZUGLIEDSCHAFT

Dieser Verein ist angeschlossen an… und befolgt die Statuten und internen Vorschriften dieses Verbandes (Name, Logo usw.).

Auf Beschluss des Vorstandes kann er auch anderen Verbänden, Gewerkschaften oder Gruppen beitreten.

ARTIKEL 10. – RESSOURCEN

Zu den Ressourcen des Vereins gehören:

1° die Höhe der Eintrittsgelder und Beiträge;

2° Zuschüsse des Staates, der Departemente und Gemeinden.

3° Alle durch die geltenden Gesetze und Vorschriften zugelassenen Ressourcen. »

ARTIKEL 11 – ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

An der ordentlichen Mitgliederversammlung nehmen alle Mitglieder des Vereins teil, gleich welcher Funktion.

Es trifft sich jedes Jahr im Mai

Mindestens fünfzehn Tage vor dem Stichtag erfolgt die Einberufung der Vereinsmitglieder. Die Tagesordnung erscheint auf den Einladungen.

Der Präsident, unterstützt von den Mitgliedern des Rates, leitet die Sitzung und erläutert die moralische Situation oder die Tätigkeit des Vereins.

Es können nur die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte besprochen werden.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Nach Erschöpfung der Tagesordnung werden die scheidenden Mitglieder des Rates erneuert.

Alle Beratungen erfolgen durch Handzeichen, mit Ausnahme der Wahl der Ratsmitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend, auch für die abwesenden oder vertretenen.

ARTIKEL 12 – AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

Bei Bedarf oder auf Antrag der Hälfte plus eines der eingetragenen Mitglieder kann der Präsident eine außerordentliche Hauptversammlung gemäß den in dieser Satzung vorgesehenen Bedingungen einberufen, und zwar nur für die Änderung der Satzung oder die Auflösung oder für Handlungen im Zusammenhang mit Immobilien. .

Die Einberufung erfolgt wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

ARTIKEL 13 – VERWALTUNGSRAT

Der Verein wird von einem Rat bestehend aus zwei Mitgliedern geleitet, die von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Mitglieder können wiedergewählt werden.

Da der Rat jedes Jahr um die Hälfte erneuert wird, werden die scheidenden Mitglieder im ersten Jahr durch das Los bestimmt.

Bei Vakanzen ersetzt der Rat seine Mitglieder vorübergehend. Sie werden durch die nächste Generalversammlung definitiv ersetzt. Die Befugnisse der so gewählten Mitglieder enden mit Ablauf des Mandats der ersetzten Mitglieder.

Der Vorstand tritt mindestens alle sechs Monate auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zusammen.

Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen; Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Jedes Ratsmitglied, das unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, gilt als zurückgetreten.

ARTIKEL 14 – DAS BÜRO

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Amt, bestehend aus:

1) Ein Präsident: Ivan Bacciocchi

2) Eine Vizepräsidentin: Nathalie Stadelmann

ARTIKEL 15 – SCHADENERSATZ

Alle Ämter, auch die der Vorstands- und Büromitglieder, sind unentgeltlich und ehrenamtlich. Es werden nur die Kosten erstattet, die bei der Erfüllung ihres Mandats anfallen, und zwar mit entsprechender Dokumentation. Im Finanzbericht, der der ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt wird, werden nach Begünstigten die Erstattungen der Dienstreise-, Reise- oder Repräsentationskosten ausgewiesen.

ARTIKEL – 16 – INTERNE REGELN

Geschäftsordnungen können durch den Vorstand erlassen werden, der sie dann von der Generalversammlung genehmigen lässt.

Mit dieser möglichen Regelung sollen die verschiedenen, in dieser Satzung nicht vorgesehenen Punkte, insbesondere solche, die die interne Verwaltung des Vereins betreffen, geregelt werden.

ARTIKEL – 17 – AUFLÖSUNG

Im Falle einer gemäß den in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen ausgesprochenen Auflösung werden ein oder mehrere Liquidatoren ernannt und das Nettovermögen gegebenenfalls gemäß den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung an eine gemeinnützige Organisation übertragen entscheidet über die Auflösung. Das Nettovermögen kann nicht, auch nicht teilweise, einem Vereinsmitglied zufallen, es sei denn, es wird eine Einlage zurückgenommen.

Artikel – 18 FREIHEITEN:

Der Verein verpflichtet sich, auf Anfrage der Verwaltungsbehörden seine Register und Buchhaltungsunterlagen über die Verwendung der Spenden, zu deren Erhalt er befugt wäre, vorzulegen, seine Einrichtungen den Vertretern dieser zuständigen Behörden zu besichtigen und ihnen Bericht zu erstatten sie über den Betrieb dieser Einrichtungen.